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Regest: Vertrag zwischen der Generaldirektion und Lippert. Lippert vepflichte sich, nicht nur in Operetten, sondern auch in Schauspielen und im Chor aufzutreten. Des Weiteren verpflichte sich Lippert, das Einstudieren des Gesanges in den Operetten zu übernehmen und als Korrepetitor zu assistieren. Der Vertrag ist von März 1788 bis März 1790 gültig.

Zitierhinweis

Engel, Johann Jakob ; Ramler, Karl Wilhelm ; Beyer, Johann August Arnold von: Vertrag zwischen der Generaldirektion und Friedrich Karl Lippert. Berlin, 16. März 1788. Sonntag (Regest). In: August Wilhelm Ifflands dramaturgisches und administratives Archiv. Digitale Edition, hg. v. Klaus Gerlach. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. Version 9 vom 10.12.2019. URL: https://iffland.bbaw.de/v9/A0007003


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