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Regest: W. könne ab 1. Oktober seinen achtwöchigen Urlaub antreten, wenn er auch neulich wiederholt gastiert habe. Seinem Kontrakt zufolge stehe ihm der Urlaub zu. Jedoch werde ihm nicht erlaubt, Ostern kommenden Jahres zu reisen, denn es seien zu dieser Zeit schon anderweitig Reiseerlaubnisse erteilt worden.
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