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Regest: Da nach I.s Schreiben B.s Sohn Fähigkeiten zum Schauspielberuf habe und der Sohn auch eine große Neigung zu diesem Stand zeige, so sehe B. keine Ursache, ihn zu hindern, zumal die Aufklärung dieses glücklichen Zeitalters diesen Stand zu einem der geehrtesten gemacht habe. Sein Sohn solle erst dann Gage erhalten, wenn er sich dem Theater nützlich machen könne.
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