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Regest: Vertrag zwischen der Generaldirektion des Königlichen Nationaltheaters und dem Schauspieler Herrn Reinhard und dessen Ehefrau. Der Vertrag beinhaltet 7 Paragraphen. § 1: Die Schauspieler verpflichten sich alle ihnen übertragenen Rollen in Lust-Schau- und Trauerspielen unweigerlich zu übernehmen. § 2: Die Schauspieler verpflichten sich, alle ihnen angesagten Proben regel- und vorschriftsmäßig zu besuchen und alle zur Erhaltung der Ordnung, Ruhe und Anständigkeit auf dem Theater eingeführten oder noch einzuführenden Gesetze und Vorschriften zu befolgen. § 3. Die wöchentliche Gage beträgt 27 Taler. § 4: Der Kontrakt läuft bis 1. April 1807. § 5: Sechs Monate vor Ablauf des Kontrakts ist eine Kündigung beiderseits möglich. § 6: Die Schauspieler erhalten Reisekosten. § 7: Der Vertrag wird von beiden Seiten unterschrieben.

Zitierhinweis

Iffland, August Wilhelm: Vertrag des Berliner Königlichen Nationaltheaters mit dem Ehepaar Reinhard. Berlin, 9. August 1803. Dienstag (Regest). In: August Wilhelm Ifflands dramaturgisches und administratives Archiv. Digitale Edition, hg. v. Klaus Gerlach. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. Version 13 vom 17.06.2022. URL: https://iffland.bbaw.de/v13/A0004707


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