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Regest: Instruktion der Generaldirektion an Wessely als zweiten Musikdirektor des Nationaltheaters. W. hat folgende Pflichten: 1. W. müsse dafür Sorge tragen, dass bei jeder von ihm zu dirigierenden Oper alle Mitglieder des Orchesters anwesend sind. 2. W. sowie „die beiden Direktoren der Violinen“ hätten alle Mitglieder anständig zu behandeln und jede Missachtung anzuzeigen. 3. W. müsse mit Schauspielern, „die selbst nicht genug Musik besitzen“, die Rollen einstudieren. 4. W. müsse dafür sorgen, dass bei den Proben sämtliche Schauspieler und Orchestermitglieder anwesend sind. 5. W. sei für die Abstimmung der Proben verantwortlich. 6. W. sei für das Stimmen aller Instrumente verantwortlich. (Detaillierte Anweisung wie das Stimmen der Instrumente vor sich gehen soll.) 7. W. habe für die korrekte Abschrift der Musikalien zu sorgen. 9. W. habe den Anweisungen des Oberdirektors zu folgen, auch dem Direktor Doebbelin Achtung entgegenzubringen. W. erhalte für seine Amtsführung 300 Taler jährlich. Die Instruktion ist von Ramler und Engel unterzeichnet.

Zitierhinweis

Engel, Johann Jakob ; Ramler, Karl Wilhelm : Instruktion der Generaldirektion an Karl Bernhard Wessely. Berlin, 2. Juli 1788 (Regest). In: August Wilhelm Ifflands dramaturgisches und administratives Archiv. Digitale Edition, hg. v. Klaus Gerlach. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. Version 12 vom 20.08.2021. URL: https://iffland.bbaw.de/v12/A0006373


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