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Regest: Beschort habe den „Zuredungen des Kaufmanns Bernard nachgegeben“ und in Frankfurt einen Vertrag unterschrieben. Jedoch habe Beschort seinen Vertrag in Berlin niemals förmlich aufgekündet, auch habe seine Ehefrau den Frankfurter Vertrag nicht unterschrieben. Der Berliner Vertrag bleibe also „rechtsbestehend gültig“. Der Frankfurter Direktion bleibe nur „eine allenfalsige EntscheidungsKlage“.

Zitierhinweis

An Friedrich Wilhelm III. Berlin, 23. Januar 1798. Dienstag (Regest). In: August Wilhelm Ifflands dramaturgisches und administratives Archiv. Digitale Edition, hg. v. Klaus Gerlach. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. Version 11 vom 10.02.2021. URL: https://iffland.bbaw.de/v11/A0000555


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