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Regest: I. habe Recht, dass der Fall mit Madame Doebbelin und Herrn Meyer verwickelt ist. B. zweifle, dass die Statt Stettin siegen werde, denn Madame Doebbelins Privileg ist Teil des Privilegs ihres ehemaligen Ehemanns, Carl Doebbelins, der es ihr zur Versorgung der Kinder überlassen habe. Da das Privileg Doebbelins vom Landesherrn selbst vollzogen sei, könne es nur von Letzterem aufgehoben werden, jedoch auch nur mit trifftigen Gründen. B. zweifle an diesen trifftigen Gründen, denn die Unzufriedenheit des Publikums sei keiner. Würde man der Stadt Stettin das Recht einräumen, sich ein eigenes Theater zu errichten, wäre das gleichbedeutend mit der Aufhebung des Privilegs, denn in ganz Pommern gebe es keine andere Stadt, die eine Schauspielgesellschaft erhalten könne. Meyer müsse ruhig abwarten, was aus der Sache werde. Die streitenden Parteien seien Madame Doebbelin und die Stadt Stettin, die ein Theater errichten wolle. Von der Stadt hänge es dann ab, wer das Theater dirigieren soll. - Gerade erhalte er ein Schreiben von Madame Doebbelin an das Generaldepartement des Generaldirektoriums. Carl Doebbelin wolle wegen der von Doebbelin vollzogenen Ehe sein Teilprivileg zurück, auch wolle er seine Bühne am 4. April in Stettin eröffnen. Madame Doebbelin bitte um Schutz ihres Rechts.

Zitierhinweis

Von Christian August Bertram. Berlin, 2. April 1805. Dienstag (Regest). In: August Wilhelm Ifflands dramaturgisches und administratives Archiv. Digitale Edition, hg. v. Klaus Gerlach. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. Version 10 vom 28.08.2020. URL: https://iffland.bbaw.de/v10/A0006047


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