Verordnung zur Sicherung der Brandgefahr. Berlin, 1. Dezember 1802.
Mittwoch
Da die eintretende Winterkälte die Heizung des Malersaals notwendig mache, werde folgende Verordnung zur Sicherung der Feuergefahr getroffen: 1. Der Theaterarbeiter
Göschke werde verpflichtet,
täglich beim Kastellan den Schlüssel für den
Malersaal zu holen und, entsprechend den Forderungen von Herrn Verona, Öfen und Kamin zu heizen. Er müsse auch
darüber wachen, dass andere Arbeiter nicht Licht ohne Laternen bei ihren
Arbeiten gebrauchten. Des Weiteren habe er auf die Arbeitsmaterialien im
Malersaal zu achten. Das sei von Herrn Lanz
und Direktionssekretär Pauly zu
kontrollieren. Holz dürfe auch von den Arbeitern des Hofzimmermeisters Glatz nicht mitgenommen werden. Tabak dürfe auf
dem Malersaal bei Strafe nicht genommen werden. Göschke werde um 12:00 Uhr vom Theaterarbeiter Canzler abgelöst. 2. Der Theaterarbeiter Canzler
habe dieselben Aufgaben wie Göschke. Canzler habe auf dem Malersaal so lange zu
bleiben, bis Herr Verona und alle Tischler
und Zimmerleute gegangen seien. Anschließend müsse Canzler alle Lichter löschen,
den Saal verschließen und die Schlüssel zum Kastellan bringen. 3. Der
Theatermeister sei verpflichtet, sich täglich mindestens zweimal
auf dem Malersaal einzufinden. Er habe dafür zu sorgen, dass die Spritzen und
Wassergefäße in Ordnung gehalten werden. 4. Nach jeder Vorstellung habe der
Direktionsdiener Liebsch die Visitation des
Hauses zusammen mit dem Türhüter Münchenhagen zu unternehmen. Liebsch habe Folgendes zu prüfen:
die Öfen, das Statistenzimmer, die untere Maschinerie, das Choristenzimmer, das
Anziehzimmer der Schauspielerinnen, die Direktionszimmer, das Anziehzimmer der
Schauspieler, die Garderoben, die obere Maschinerie, den Dekorationsboden, den
Malersaal, den Donnerboden, die Galerie und das Amphitheater, die Korridore des
1., 2. und 3. Ranges und des Parterres. Anschließend seien die Schlüssel beim
Kastellan abzugeben. 5. Diese Visitation
müsse späterhin vom Kastellan wiederholt
werden.