Instruktion der Generaldirektion an Karl Bernhard Wessely. Berlin, 2. Juli
1788
Instruktion der Generaldirektion an Wessely
als zweiten Musikdirektor des Nationaltheaters. W. hat folgende Pflichten: 1. W.
müsse dafür Sorge tragen, dass bei jeder von ihm zu dirigierenden Oper alle
Mitglieder des Orchesters anwesend sind. 2.
W. sowie die beiden Direktoren der Violinen hätten alle
Mitglieder anständig zu behandeln und jede Missachtung anzuzeigen. 3. W. müsse
mit Schauspielern, die selbst nicht genug Musik besitzen, die
Rollen einstudieren. 4. W. müsse dafür sorgen, dass bei den Proben sämtliche Schauspieler und Orchestermitglieder
anwesend sind. 5. W. sei für die Abstimmung der Proben verantwortlich. 6. W. sei
für das Stimmen aller Instrumente
verantwortlich. (Detaillierte Anweisung wie das Stimmen der Instrumente vor sich
gehen soll.) 7. W. habe für die korrekte Abschrift der Musikalien zu sorgen. 9.
W. habe den Anweisungen des Oberdirektors zu folgen, auch dem Direktor Doebbelin Achtung entgegenzubringen. W. erhalte
für seine Amtsführung 300 Taler jährlich. Die Instruktion ist von Ramler und Engel unterzeichnet.