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Regest: Reskript in Betreff der Liebhabertheater an das Polizeidirektorium. In den letzten Jahren seien vermehrt Liebhabertheater entstanden. Um Missbräuche einzuschränken, dem Interesse der Nationaltheaterkasse nicht zu schaden und um die Jugend vor nachteiligen Folgen der Moralität zu bewahren, da ihr Hang zur theatralischen Darstellung ihre Hauptbestimmung für das bürgerliche Leben vernachlässige, sollen die schon bestehenden Reglungen ergänzt werden. 1. In einem Haus, in welchem eine öffentliche Wirtschaft getrieben wird, dürfe keine Privatkomödie aufgeführt werden. 2. Von den Zuschauern einer Privatkomödie dürfen kein Eintrittsgeld und keine Unterhaltungskosten genommen werden. 3. Personen, welche unter der Gewalt eines Vaters, Vormunds, Lehr- und Dienstherren stehen, ist die Mitwirkung an einer Aufführung nur mit Einwilligung des Vorgesetzten gestattet. 4. ist es (nach der bestehenden Verordnung von 1791) nicht erlaubt, den Saal eines Privathauses zu mieten. (In diesem Zusammenhang werden die in gemieteten Räumen spielenden Privattheater Urania und Minerva genannt.) Dagegen solle fernerhin erlaubt sein, dass sich eine Gesellschaft von Freunden und Bekannten zu einzelnen theatralischen Vorstellungen in einem Privathaus vor eingeladenen Zuschauern vereinigt. Die Bestimmung solle nicht in den öffentlichen Blättern, sondern den betreffenden Liebhabertheatern direkt bekannt gemacht werden. Das gelte auch für die Gesellschaft Minerva, die das Theater im Palais der Gräfin Lichtenau für drei Monate gemietet habe.

Zitierhinweis

Voß, Otto Carl Friedrich Graf von: Reskript in Betreff der Liebhabertheater. Berlin, 16. Februar 1803. Mittwoch (Regest). In: August Wilhelm Ifflands dramaturgisches und administratives Archiv. Digitale Edition, hg. v. Klaus Gerlach. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. Version 9 vom 10.12.2019. URL: https://iffland.bbaw.de/v9/A0005441


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