Regest: Nach dem Sch. vorliegenden Briefwechsel sei R. an das Engagement unzweifelhaft gebunden. Auf Grund der von R. am 25. Oktober 1802 angenommenen Punktation sei R. verpflichtet, entweder den der Punktation entsprechenden Vertrag zu vollziehen oder für den Schaden, der der Direktion entstehe, aufzukommen.
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