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Regest: Vertrag über die Garderobe zwischen Charlotte Henriette Reinhard und dem Königlichen Nationaltheater. § 1: Sämtliche erforderlichen griechischen und römischen Kleidungsstücke, wozu auch solche gehören, die zu mythologischen Rollen gebraucht werden, desgleichen solche „Kostüm-Kleider“, welche ungewöhnlich sind, wie sie z. B. die Aufführung amerikanischer oder chinesischer Stücke erfordert, werden der Schauspielerin R. von der Direktion bereitgestellt. § 2: Madame R. darf nicht das Geringste an den ihr von der Direktion gelieferten Kleidungsstücken ändern. § 3: Alle unter § 1 nicht genannten Kleidungsstücke, einschließlich Kopfputz und Schuhwerk, muss Madame R. selbst beschaffen, wobei sie sich nicht nur über die Farbe des anzuziehenden Kleides schon bei der Leseprobe erkundigen, sondern auch allen Weisungen der Direktion folgen muss. § 4: Für diese Verbindlichkeit erhält R. jährlich 120 Taler.

Zitierhinweis

Iffland, August Wilhelm: Vertrag über die Garderobe zwischen Charlotte Henriette Reinhard und dem Königlichen Nationaltheater. Berlin, 9. August 1803. Dienstag (Regest). In: August Wilhelm Ifflands dramaturgisches und administratives Archiv. Digitale Edition, hg. v. Klaus Gerlach. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. Version 6 vom 31.08.2018. URL: https://iffland.bbaw.de/v6/A0004735


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