Von Brandt. Berlin, 12. März 1803. Samstag
Dank für I.s Schreiben vom 7. Februar. Am 10. Februar habe man vom Polizeidirektorium die Erlaubnis zum Spielen bekommen. Zwar habe man die Auflage
erhalten, ein anderes Lokal zu suchen, da es in einem öffentlichen Biersaal
nicht gestattet sei, Theater zu spielen. B. wolle aber seine Wirtschaft
aufgeben, so dass sein Bierhaus in ein Privathaus verwandelt werde. Der
Polizeikommissar habe B. berichtet, dass nach der Verordnung von 1791 es
Privattheatergesellschaften nicht erlaubt sei, einen Saal zu mieten. Da B. in
Erfahrung gebracht habe, dass Gesellschaften dann zugelassen würden, wenn sie
nachweisen könnten, dass die Spielstätte ihr Eigentum sei, wolle B. nachfragen,
ob er das Haus zu diesem Zweck kaufen dürfe.