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Regest: Die Liebhaber- und Gesellschaftstheater in Tabagien, Gasthöfen und an öffentlichen Orten seien durch eine Verordnung aufgehoben und untersagt worden. Das Polizeidirektorium sei angewiesen, über die Befolgung zu wachen. I. müsse daher das Gesuch zur Fortführung des Gesellschaftstheaters ablehnen.
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