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Regest: Dank für I.s Schreiben vom 7. Februar. Am 10. Februar habe man vom Polizeidirektorium die Erlaubnis zum Spielen bekommen. Zwar habe man die Auflage erhalten, ein anderes Lokal zu suchen, da es in einem öffentlichen Biersaal nicht gestattet sei, Theater zu spielen. B. wolle aber seine Wirtschaft aufgeben, so dass sein Bierhaus in ein Privathaus verwandelt werde. Der Polizeikommissar berichtete mir nun, dass nach der Verordnung von 1791 es Privattheatergesellschaften nicht erlaubt sei, einen Saal zu mieten. Da B. in Erfahrung gebracht habe, dass Gesellschaften dann zugelassen würden, wenn sie nachweisen könnten, dass die Spielstätte ihr Eigentum sei, wolle B. nachfragen, ob er das Haus zu diesem Zweck kaufen dürfe.

Zitierhinweis

Von Brandt. Berlin, 12. März 1803. Samstag (Regest). In: August Wilhelm Ifflands dramaturgisches und administratives Archiv. Digitale Edition, hg. v. Klaus Gerlach. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. Version 11 vom 10.02.2021. URL: https://iffland.bbaw.de/v11/A0005447


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