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Regest: Der wachhabende Offizier wird zu dem Zweck ins Schauspielhaus kommandiert, um dort Ruhe und Ordnung zu erhalten. Der Offizier gebietet zwar Ruhe, darf sich aber nicht auf eine Entscheidung um Recht oder Unrecht einlassen, sondern verweist die Streitenden an die Theaterdirektion. Der Offizier hat die Theaterdirektion in Allem zu unterstützen und selbst Arretierungen vorzunehmen. „Ruhe ist aber das allgemeine und unverbräuchliche Gesetz.“ Sollte es zu Tätigkeiten im Schauspielsaal kommen, so lässt der Offizier sogleich arretieren und liefert die Zivilpersonen an die Polizei ab. Unanständiges Betragen gegen die Wachhabenden führt zur sofortigen Arretierung. Personen, die wiederholt durch unanständiges Betragen auffallen, soll der wachhabende Offizier notieren und - ohne Ansehen der Person und des Ranges - an M. Meldung erstatten.

Zitierhinweis

Möllendorff, Wichard Joachim Heinrich von; Iffland, August Wilhelm: Möllendorffs Instruktion für den Offizier, welcher auf Befehlen seiner Majestät des Königs die Wache im neuen Schauspielhause haben wird. Berlin, 12. Dezember 1801. Samstag (Regest). Bearb. v. Markus Bernauer. In: August Wilhelm Ifflands dramaturgisches und administratives Archiv. Digitale Edition, hg. v. Klaus Gerlach. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. Version 10 vom 28.08.2020. URL: https://iffland.bbaw.de/v10/A0004295


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