Regest: Die Direktion habe von der Anstellung W.s bei der Königlichen Kapelle erst Wochen später erfahren. Da jetzt sorgfältigste Ordnung im Orchester eingeführt werden solle, sei es nötig, darüber etwas festzusetzen. W. solle seinen Dienst bei der Königlichen Kapelle niemals versäumen, besonders jetzt, da die Aufführungen der Königlichen Opern bevorstünden. Es sei jedoch die Pflicht der Direktion, für das Orchester des Theaters Sorge zu tragen. Deshalb werde W. Folgendes bekannt gemacht: 1. W. möge immer schriftlich anzeigen, wann er für die Königliche Kapelle Dienst habe. 2. W. möge melden, wenn er krank sei. 3. Zur Schauspielmusik müsse entweder W. oder Herr Bender anwesend sein. 4. Anstelle von W. könne niemand ins Orchester kommen, der nicht vorher geprüft und anerkannt worden sei. 5. Wenn W. gegen diese Verordnungen verstoße, müsse er 1 Taler in die Strafkasse zahlen.

Zitierhinweis

An Friedrich Westenholz. Berlin, 20. Dezember 1801. Sonntag (Regest). In: August Wilhelm Ifflands dramaturgisches und administratives Archiv. Digitale Edition, hg. v. Klaus Gerlach. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. Version 14 vom 09.05.2023. URL: https://iffland.bbaw.de/v14/A0003578


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