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Regest: Auf das Schreiben P.s vom 17. Oktober gebe die Direktion folgende Antwort: Die Direktion handele gegenüber den ihrer Führung anvertrauten Mitgliedern nach reinem Pflichtbegriff, ohne von Dankgefühl oder Undank über die Grenzen ihres Pflichtgefühls geleitet zu werden. P. habe entschieden seinen Abschied gefordert, also kam die Direktion dieser Abschiedsforderung nach. Die Direktion nehme die Erklärung, welche P. sich selbst schuldig zu sein glaube mit Erkenntlichkeit auf, sowie der Unterzeichnete versichere, gegen P. keine persönliche Mißempfindung zu hegen.
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