Von Christian August Bertram. Berlin, 2. April 1805. Dienstag
I. habe Recht, dass der Fall mit Madame Doebbelin und Herrn Meyer
verwickelt ist. B. zweifle, dass die Statt Stettin siegen werde, denn Madame
Doebbelins Privileg ist Teil des Privilegs ihres ehemaligen Ehemanns, Carl Doebbelins, der es ihr zur Versorgung der
Kinder überlassen habe. Da das Privileg Doebbelins vom Landesherrn selbst
vollzogen sei, könne es nur von Letzterem aufgehoben werden, jedoch auch nur mit
trifftigen Gründen. B. zweifle an diesen trifftigen Gründen, denn die
Unzufriedenheit des Publikums sei keiner. Würde man der Stadt Stettin das Recht
einräumen, sich ein eigenes Theater zu errichten, wäre das gleichbedeutend mit
der Aufhebung des Privilegs, denn in ganz Pommern gebe es keine andere Stadt,
die eine Schauspielgesellschaft erhalten könne. Meyer müsse ruhig abwarten, was
aus der Sache werde. Die streitenden Parteien seien Madame Doebbelin und die
Stadt Stettin, die ein Theater errichten wolle. Von der Stadt hänge es dann ab,
wer das Theater dirigieren soll. - Gerade erhalte er ein Schreiben von Madame
Doebbelin an das Generaldepartement des Generaldirektoriums. Carl Doebbelin
wolle wegen der von Doebbelin vollzogenen Ehe sein Teilprivileg zurück, auch
wolle er seine Bühne am 4. April in Stettin eröffnen. Madame Doebbelin bitte um
Schutz ihres Rechts.