Regest: Zirkular in Betreff der Loge für die Schauspielerinnen. In der Loge der Schauspielerinnen dürfen sich keine anderen Personen aufhalten, weder die Mütter und Frauen der Offizianten, noch die Schauspieler, die das Parterre besuchen müssen. In Folge der Theatergesetze sei andernfalls ein Strafgeld zu zahlen. Es obliege den Schauspielern, dem „Publikum das erste Beispiel von Ordnung und Ruhe zu geben“. Das Klagen über lautes Reden und Lachen müsse aufhören, andernfalls werde diese gut gelegene Loge vermietet. - Das Zirkular trägt die Unterschriften aller Ensemblemitglieder.

Zitierhinweis

Iffland, August Wilhelm: Zirkular in Betreff der Loge für die Schauspielerinnen. Berlin, 8. Januar 1802 (Regest). In: August Wilhelm Ifflands dramaturgisches und administratives Archiv. Digitale Edition, hg. v. Klaus Gerlach. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Berlin. Version 14 vom 09.05.2023. URL: https://iffland.bbaw.de/v14/A0009588


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